ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

  1. Präambel / Geltungsbereich

 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (in der Folge kurz „AAB“) gelten für sämtliche Mandate, Verträge und sonstigen Rechtsdienstleistungen, die zwischen der B2P Baurecht Rechtsanwalts GmbH, FN 620935 s, (in der Folge kurz „B2P“) und dem Vollmachts- bzw Auftraggeber (in der Folge kurz „Mandant“) abgeschlossen werden, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

  1. Auftrag und Vollmacht

2.1. B2P ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist B2P nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber B2P auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

  1. Grundsätze der Vertretung

3.1. B2P hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. B2P ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der Mandant B2P eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat B2P die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von B2P für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat B2P vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist B2P berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

  1. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, B2P sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. B2P ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. B2Phat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.

4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, B2P alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3. Wird B2P als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, B2P sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt B2P auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie diesbezüglich von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen ver-pflichtet, B2P im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

4.4. B2P ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Fest-stellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Der Mandant ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, B2P alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn B2P derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon, Interessenkollision

5.1. B2P ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.

5.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von B2P (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen B2P (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen B2P) erforderlich ist, ist B2P von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.3. Dem Mandanten ist bekannt, dass B2P aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.4. Der Mandant kann B2P jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt B2P nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob eine Aussage dem Interesse ihres Mandanten entspricht. Wird B2P als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig, hat sie trotz ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

  1. Berichtspflicht von B2P

B2P hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

  1. Unterbevollmächtigung und Substitution

 Vereinbart wird, dass sich B2P durch einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere  Rechtsanwaltskanzlei vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf der B2P gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an einen anderen Rechtsanwalt oder eine andere  Rechtsanwaltskanzlei haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.

  1. Honorar

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat B2P Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2. Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt B2P zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.

8.3. Wird B2P vom Mandanten oder dessen Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an sie adressiert ist, sondern ihr nur cc oder bcc übermittelt wird, ist B2P ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest B2P das zugesendete E-Mail, steht ihr hierfür eine Honorierung wie für vergleichbare Leistungen nach RATG oder AHK zu.

8.4. Zu dem B2P gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von B2P vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (isd §5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von B2P zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7. B2P ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich oder quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an B2P jedenfalls Verzugszinsen sofern er Unternehmer ist in der gesetzlichen Höhe von 4% zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz – sofern der Mandant Unternehmer ist – 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und er hat B2P auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von B2P – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von B2P.

8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs von B2P an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. B2P ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

  1. Haftung von B2P

9.1. Die Haftung von B2P für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 2.400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend).

9.2. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen B2P wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an B2P geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. gelten auch zugunsten aller für B2P (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4. B2P haftet für im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5. B2P haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von B2P in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; dies bei völliger Schad- und Klagsloshaltung von B2P.

9.6. B2P haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich verpflichtet hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.

  1. Verjährung / Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen B2P, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

  1. Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies B2P unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Er-wirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch B2P lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3. B2P ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

  1. Beendigung des Mandats

12.1. Das Mandat kann von B2P oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von B2P bleibt davon unberührt.

12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder von B2P hat diese für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von B2P nicht wünscht.

  1. Herausgabepflicht

13.1. B2P hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten die ihm gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen bzw zur Abholung aufzulegen. B2P ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

13.3. B2P ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. B2P ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

  1. Schlussbestimmungen

15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

15.2. Erklärungen von B2P an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. B2P kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die der Mandant B2P zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits E-Mails an B2P von anderen E-Mailadressen aus, so darf B2P mit dem Mandanten auch über diese E-Mailadressen kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

B2P ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. B2P erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

Zu diesem Zweck gibt der Mandant die E-Mailadresse, über die er mit B2P kommunizieren möchte.

15.3. Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch B2P wird der Mandant durch eine gesonderte Datenschutz-information informiert.

15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

15.5. Zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats – insbesondere zur Unterstützung bei rechtlicher Recherche, der Erstellung und Überarbeitung von Texten, der Strukturierung von Informationen sowie zur Steigerung der Effizienz unserer anwaltlichen Tätigkeit – verarbeiten wir personenbezogene Daten. Dies kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO umfassen. Die Verarbeitung erfolgt unter Verwendung KI-gestützter Software- und Analysesysteme.

Eine Weitergabe personenbezogener Daten an spezifische Personen findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, sie ist zur Erfüllung des Mandats erforderlich oder wir sind hierzu gesetzlich verpflichtet.

B2P Baurecht Rechtsanwalts GmbH